Zum Inhalt springen

Veröffentlichung eines Merkblatts zum Zertifizierungsprogramm

Die Regelung in § 69 Abs. 1 WindSeeG (in der Fassung vom 01.01.2023) gibt vor, dass zukünftig zum Nachweis der Vereinbarkeit mit den Mindestanforderungen des Standard Konstruktion ein Gutachten spätestens zwölf Wochen vor Baubeginn zur Plausibilisierung einzureichen ist. Für Verfahren im Anwendungsbereich des § 69 Abs. 1 WindSeeG entfällt insofern das bisher bekannte Freigaberegime (1. bis 3. Freigabe) nach dem Standard Konstruktion.

Das BSH stellt deshalb ein mit den Zertifizierern abgestimmtes Merkblatt zum Zertifizierungsprogramm bereit. Dieses soll den Prozess der Zertifizierung im neuen System darstellen und für eine Übergangsphase vorgeben. Hintergrund ist, dass im Rahmen der Zertifizierung die Konformität (Einhaltung der Mindestanforderungen des Standard Konstruktion) nicht nur hinsichtlich der technischen Anforderungen des Standard Konstruktion erklärt wird, sondern auch in Bezug auf ein Zertifizierungsprogramm. Der Standard Konstruktion in seiner derzeitigen Fassung beinhaltet noch kein Zertifizierungsprogramm für die Erstellung des Gesamtgutachtens nach § 69 Abs. 1 WindSeeG, da der aktuelle Standard das bisherige Freigabesystem beinhaltet. Bis zum Inkrafttreten der nächsten Fortschreibung des Standard Konstruktion wird das Zertifizierungsprogramm daher übergangsweise über ein Merkblatt vorgegeben.

Das Merkblatt zum Zertifizierungsprogramm kann auf der Internetseite des BSH heruntergeladen werden. Es wird um Beachtung in den Verfahren gebeten.

Schlagwörter: