Die Regelung in § 69 Abs. 1 WindSeeG (in der Fassung vom 01.01.2023) gibt vor, dass zukünftig zum Nachweis der Vereinbarkeit mit den Mindestanforderungen des Standard Konstruktion ein Gutachten spätestens zwölf Wochen vor Baubeginn zur Plausibilisierung einzureichen ist. Für Verfahren im Anwendungsbereich des § 69 Abs. 1 WindSeeG entfällt insofern das bisher bekannte Freigaberegime (1. bis 3. Freigabe) nach dem Standard Konstruktion.
Das BSH stellt deshalb ein mit den Zertifizierern abgestimmtes Muster für die Erstellung des Gutachtens gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 WindSeeG (sog. Gesamtgutachten) sowie ein Merkblatt mit Hinweisen zur Erstellung des Gesamtgutachtens und zum Mustergutachten bereit. Es wird um Beachtung in den Verfahren gebeten.